Satzung

§1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ”Förderkreis des Sportvereins 1920 Mettlach e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist Mettlach.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 – Zweck
(1) Sinn und Zweck des Förderkreises ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der sportlichen Aktivitäten des Sportvereins 1920 Mettlach e.V., insbesondere der Jugendförderung.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile, noch dürfen sie durch Mittel des Vereins begünstigt werden.

§3 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Förderkreises können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt: – durch den Tod des Mitglieds; – durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt; – durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit).

§4 – Leistungen der Vereinsmitglieder
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen sowie durch den monatlichen Mindestmitgliedsbeitrag in Höhe von 0,50 Euro.
(2) Jedes Mitglied des Vereins verspricht die Ziele des Vereins zu fördern und i.S. des § 2 tätig zu sein.

§5 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Förderkreises ist das Kalenderjahr.

§6 – Organe des Vereins
(1) Organe des Förderkreises sind: – die Mitgliederversammlung; – der Vorstand.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt: – der Erlass und die Änderung der Satzung; – die Wahl des Vorstandes; – die Wahl von 2 Kassenprüfern; – die Entlastung des Vorstandes; – die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe
der Tagesordnung. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden; – dem 2. Vorsitzenden; – dem Geschäftsführer; – dem Kassierer;
– und mindestens 3 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer, jeweils zwei von ihnen, gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Protokollführung über Mitgliederversammlungen sowie Sitzung des Vorstandes obliegt dem Geschäftsführer.

§7 – Verwendung der Fördermittel
(1) Die dem Sportverein 1920 Mettlach zugeführten Zuwendungen dürfen nur zur Abdeckung der
Aufwendungen aus dem Spielbetrieb der aktiven Mannschaften und der Jugendmannschaften
verwendet werden.
Am Ende des Geschäftsjahres hat der Sportverein 1920 Mettlach über die vom Förderkreis erhaltenen
Zuwendungen einen Verwendungsnachweis zu führen.

§8 – Vereinsauflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Förderkreises der Gemeinde Mettlach zu, die es ausschließlich entsprechend § 2 der Satzung zu verwenden hat.